Satzung

Satzung vom Sportverein Großkuchen e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Sportverein Großkuchen e.V., als Abkürzung SVG.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidenheim-Großkuchen und ist im Vereinsregister
des Amtsgerichts Heidenheim eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dabei ist die Förderung der Jugend von außerordentlicher Bedeutung.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und 
-pflichten gilt. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich mit der Unterschrift zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der positiven Entscheidung des Vorstands oder des Vorstandsmitglieds gemäß Ziffer 3.

5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Die Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins unter Aufsicht eines Verantwortlichen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der Vorstand hat jedoch das Recht, eine Benutzungsordnung zu erlassen, um die Rechte der Mitglieder zur Benutzung der Einrichtungen und Anlagen des Vereins darin abweichend, insbesondere im Hinblick auf die Abteilungszugehörigkeit und das Alter der Mitglieder, zu regeln.

3. Jedes Mitglied ist, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist im Verein stimmberechtigt und wählbar. Es muss voll geschäftsfähig sein.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).

5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag.

2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

4. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.

§ 6 Ehrenamtspauschale

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf und durch Beschluss des Vorstands können für den Verein tätige Personen im Einzelfall eine angemessene Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26 a EStG erhalten, wenn Aufwendungen für Tätigkeiten im Verein entstanden sind. Ein genereller Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung besteht nicht. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

5. Ausschließungsgründe sind insbesondere grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins sowie eine schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

6. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss gemäß Ziffer 4 ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.

7. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl der Kassenprüfer/innen
f) Festsetzung der Beiträge gemäß § 5 der Vereinssatzung
g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 25 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

3. Der Vorstand hat das Recht eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

4. Die Mitgliederversammlung ist von einem der Vorsitzenden des Vorstands durch Veröffentlichung in dem Vereinskasten, im Ortschaftsblatt, in den örtlichen Tageszeitungen „HEIDENHEIMER ZEITUNG“/“Heidenheimer Neue Presse“ oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Bei schriftlicher Einladung von Mitgliedern reicht die Textform nach § 126 b BGB aus.

5. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei einem der Vorsitzenden des Vorstands eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung die Dringlichkeit anerkennen.

6. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden des Vorstands, bei Verhinderung aller Vorsitzenden von einem anderen Mitglied des Vorstands, das mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung bestimmt wird, geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

8. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

9. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und von einem der Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus den folgenden Personen:
a) den drei Vorsitzenden
b) der/die Schatzmeister/in
c) der/die Schriftführer/in
d) den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen
e) vier Beisitzern.

2. Vertretungsberechtigter Vorstand i.S.d. §26 BGB sind nur die drei Vorsitzenden. Je zwei der drei Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam. 

3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

4. In dringlichen Fällen können zwei der drei Vorsitzenden des Vorstands gemeinsam Entscheidungen ohne vorherige Anhörung und Beschlussfassung im Vorstand treffen. Der Vorstand ist über die getroffenen Entscheidungen unverzüglich zu unterrichten.

5. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Diese sind nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen. Einer der Vorsitzenden lädt mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Die Ladung soll eine Tagesordnung enthalten, in der die Gegenstände von Beschlüssen zu bezeichnen sind. Im Einzelfall, besonders bei Dringlichkeit, können jedoch auch Beschlüsse gefasst werden, deren Gegenstand in der Ladung nicht bezeichnet war. 

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des sitzungsleitenden Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Verhinderung eines Abteilungsleiters/einer Abteilungsleiterin kann das Stimmrecht von dem/der anwesenden gewählten Stellvertreter/-in ausgeübt werden.

8. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

9. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, dass von dem/der Schriftführer/-in und dem sitzungsleitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12 Abteilungen

Die Durchführung des Sportbetriebs ist die Aufgabe der einzelnen Abteilungen unter Verantwortung des/der jeweiligen Abteilungsleiters/Abteilungsleiterin. Der Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin hat dem Vorstand regelmäßig hierüber zu berichten, insbesondere über aus seiner/ihrer Sicht notwendige Investitionen.

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Benutzungsordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, der Benutzungsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 14 Strafbestimmungen

1. Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
c) Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall
d) Ausschluss gem. § 7 Ziffer 4 der Satzung

2. Vor der Beschlussfassung über die Verhängung der Maßnahme ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über die Verhängung der Maßnahme ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.

3. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses über die Verhängung der Maßnahme beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Beschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Beschluss.

§ 15 Kassenprüfer/-in

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt drei Jahre.

2. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.

4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/-innen die Entlastung des Vorstands. Einzelheiten der Kassenprüfung können in der Finanzordnung geregelt werden.

§ 16 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.

3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden amtsältesten Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an die Ortschaftsverwaltung Heidenheim-Großkuchen und, falls dies nicht möglich ist, an die Stadt Heidenheim/Brenz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.03.2009 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Heidenheim-Großkuchen, den 27.03.2009
Die Vorsitzenden des Vorstands des Vereins
Sven Hendrik Schmidt Luciana Smolik Hans-Peter Klein